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Verein

Als Mitglied erhalten Sie einmal jährlich kostenlos eine zur Programmatik des Vereins passende Publikation sowie das Jahrbuch des Franz-Michael-Felder-Archivs als Jahresgabe. Wir informieren Sie frühzeitig über entsprechende Tätigkeiten und Veranstaltungen des Franz-Michael-Felder-Vereins sowie des Franz-Michael-Felder-Archivs der Vorarlberger Landesbibliothek. Für unsere Mitglieder organisieren wir Literaturfahrten in eine europäische Literaturlandschaft.

Prof. Dr. Walter Fink, Obmann
Ing. Erich Schwärzler, Stellvertretender Obmann
Dr. Günter Felder, Schriftführer
Helmut Simma, Kassier

Beiräte:

Mag. Franz Michel Hinteregger
Bernadette Rüscher
Dr. Georg Sutterlüty
Dr. Jürgen Thaler

PRÄAMBEL

Die Gründung des Franz-Michael-Felder-Vereins / Vorarlberger Literarische Gesellschaft erfolgte im Jahre 1969 mit dem Ziel, Leben und Werk von Franz Michael Felder einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Dies erfolgte in erster Linie durch die Edition der Sämtlichen Werke Felders in zwölf Bänden, die 1995 abgeschlossen wurde.  Der Verein entwickelte viele andere Aktivitäten, um die Aufmerksamkeit auf Franz Michael Felder und die Literatur zu lenken.

Der Verein fühlt sich heute mehr denn je verpflichtet, das schriftstellerische Vermächtnis wie das soziale Engagement Franz Michael Felders in seiner Relevanz für die heutige Zeit lebendig zu halten und weiter in diesem Sinne an der Gestaltung des literarischen und kulturellen Lebens in Vorarlberg und darüber hinaus mitzuwirken. Widmungsgemäß durch Lesungen, Veranstaltungen und die Unterstützung von Initiativen, die dem Erreichen dieses Ziels dienen, aber auch durch die Neuauflage und Herausgabe der Werke Felders wie auch maßgeblicher Werke von Vorarlberger Autorinnen und Autoren der Vergangenheit und Gegenwart.

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Rechnungsjahr und Funktionsbezeichnungen

(1)     Der Verein führt den Namen „Franz-Michael-Felder-Verein / Vorarlberger Literarische Gesellschaft“ und hat seinen Sitz in 6900 Bregenz.

(2)     Der Verein ist regional und überregional tätig. Das Rechnungsjahr ist der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.

(3)     Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils in der männlichen als auch weiblichen Form.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)     Der Verein bezweckt:

a)   die Pflege und Förderung des literarischen und sozialen Werkes von Franz Michael Felder (geb. 1839 – gest. 1869),

b)   die Herausgabe und Förderung von Publikationen mit Vorarlbergbezug,

c)    die Förderung des literarischen Lebens in Vorarlberg im Allgemeinen.

(2)     Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen.

(3)     Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sein Vermögen oder die Erzielung von Zufallsgewinnen sind ausschließlich zur Erfüllung des statutengemäßen Vereinszwecks zu verwenden.

 

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 bis Abs. 6 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Zu den ideellen Mittel zählen:

a)   Vorträge, Lesungen, Diskussionsabende, Tagungen und Literaturreisen,

b)   Angebote von Führungen und Unterrichtsmaterialien,

c)    Betreuung von Neuen Medien,

d)   Herausgabe und Unterstützung von Publikationen und wissenschaftlichen Arbeiten,

e)   Vereinsmitteilungen und Betrieb einer vereinseigenen Website,

f)     Zusammenarbeit und Veranstaltungen mit dem Franz-Michael-Felder-Archiv der Vorarlberger Landesbibliothek sowie dem Franz-Michael-Felder-Museum,

g)    Mitgliedschaften bei und Partnerschaften mit anderen literarischen Gesellschaften und Vereinigungen,

h)   Kooperationen mit Personen, Vereinen, gemeinnützigen Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die den Vereinszweck unterstützen und fördern.

(3)   Als materielle Mittel dienen:

a)   Mitgliedsbeiträge,

b)   Erträge aus Publikationen und Veranstaltungen,

c)    Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Sponsoring, insbesondere für Veranstaltungen und Publikationen,

d)   Beiträge der öffentlichen Hand und von öffentlichen Institutionen,

e)   sonstige Erlöse aus der Vereinstätigkeit und dem Vereinsvermögen.

(4)   Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel dies zulassen, Angestellte haben und sich freier Mitarbeiter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann ein Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engeren Sinne hinausgehen und einen besonderen Aufwand erfordern; ein derartiges Entgelt hat in diesen Fällen einem Drittvergleich standzuhalten.

(5)   Der Verein kann für andere gemeinnützige Vereine tätig werden und selbst Leistungen von solchen Vereinen in Anspruch nehmen.

(6)   Der Verein ist weiter berechtigt, Geldmittel für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch Zahlung des festgelegten bzw. eines freiwillig höheren Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit unterstützen.

(3)   Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die Vorarlberger Literatur von der Generalversammlung ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Die Anmeldung erfolgt per Post oder E-Mail an den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Bestätigung des Vereinsbeitrittes wirksam.

(2)     Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand endgültig. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

(3)     Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und können allfällige Begünstigungen in Anspruch nehmen.

(2)     Teilnahme- und Stimmrecht an der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht nach § 9 Abs. 11 stehen jedem Mitglied zu.

(3)     Ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalversammlung beantragen. Jedes Mitglied kann zu diesem Zweck unter Wahrung des Datenschutzes jederzeit eine aktuelle Mitgliederliste vom Vorstand verlangen, welche binnen sieben Tagen zu übermitteln ist. Die Mitglieder haben ferner Anspruch auf Bereitstellung der letztgültigen Vereinsstatuten.

(4)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben diese Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(5)     Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages zumindest in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,

b) freiwilligen Austritt,

c) Streichung,

d) Ausschluss.

(2)   Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher per Post oder E-Mail erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3)   Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnungen länger als zwei Jahre im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied per Post oder E-Mail mitgeteilt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Gesamtbetrages rückgängig gemacht werden.

(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden, insbesondere bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder bei vereinsschädigendem Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

(5)   Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen.

(6)   Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung der Berufung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht jedoch die Pflichten.

(7)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 8 Vereinsorgane

(1)     Die Organe des Vereins sind:

a)   die Generalversammlung (§§ 9 und 10),

b)   der Vorstand (§§ 11 bis 13),

c)    die Rechnungsprüfer (§ 14),

d)   das Schiedsgericht (§ 15).

(2)     Die Tätigkeit in den Vereinsorganen wird (mit Ausnahme von § 3 Abs. 4) ehrenamtlich ausgeübt. Inwieweit Auslagen ersetzt werden, bestimmt der Vorstand.

 

§ 9 Die Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ nach § 5 (2) des Vereinsgesetzes und das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer statt. Die Mitglieder und die Rechnungsprüfer haben den Antrag schriftlich unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnungspunkte an den Vorstand zu stellen. Die außerordentliche Generalversammlung hat binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages statt zu finden.

(3)     Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung hat vom Obmann durch Einladung der Vereinsmitglieder per Post oder E-Mail unter Beischluss der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Unterlagen, die für die Beratung und Beschlussfassung maßgeblich sind (z.B. Wahlvorschlag oder Statutenänderungen) sind mitzuübersenden oder rechtzeitig bereit zu stellen.

(4)     Die Generalversammlung kann physisch, virtuell oder als Hybrid-Versammlung (einer Kombination von physisch/virtuell) abgehalten werden. Die Festlegung der Art der Durchführung erfolgt durch den Vorstand.

(5)     Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung dieser Statuten vorzunehmen.

(6)     Zusätzliche Tagesordnungspunkte und/oder Anträge zur Generalversammlung können von Mitgliedern nur bis längstens acht Tage (Einlangen) vor deren Zusammentritt beim Obmann per Post oder E-Mail eingebracht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereines können nur von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Wenn der Obmann die Ergänzung eines Tagesordnungspunktes und/oder eines Antrages ablehnen will, hat er das Recht, zu Beginn der Generalversammlung darüber abstimmen zu lassen. Danach bestimmt sich die endgültige Tagesordnung.

(7)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ansonsten das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Nicht-Mitglieder dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, sofern sich der Versammlungsleiter zu Beginn nicht dagegen ausspricht.

(8)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt sowie passiv wahlberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder Dritte ist unzulässig. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, werden in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten.

(9)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(10) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Änderung der Vereinsstatuten oder zur Auflösung des Vereines erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit.

(11) Über Anträge kann nur zu Tagesordnungspunkten abgestimmt werden.

(12) Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt grundsätzlich offen mit Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung eingebracht, so entscheidet die Generalversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.

(13) Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt, sodass sich ein Abstimmungsergebnis auf Basis der gültig abgegebenen Stimmen bemisst.

(14) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches insbesondere Ort und Zeit, die Namen der anwesenden Mitglieder und Gäste, die Tagesordnung mit allen zur Abstimmung gelangten Anträgen sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Beschlüsse zu enthalten hat.

(15) Das Protokoll ist bei der nächsten Generalversammlung aufzulegen oder in anderer geeigneter Weise bereit zu stellen. Wenn keine Einwände bis zum Ende der Generalversammlung erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. Abänderungen oder Ergänzungen des Protokolls bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig zur:

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,

b)   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

c)    Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,

d)   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern,

e)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern bzw. Rechnungsprüfern und dem Verein,

f)     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h)   Änderung der Vereinsstatuten und Auflösung des Vereines,

i)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte und bezugnehmende Anträge.

 

§ 11 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ des Vereines nach § 5 (3) des Vereinsgesetzes und besteht aus:

a)   Obmann/Obfrau

b)   Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in

c)    Schriftführer/in

d)   Kassier/in

e)   bis zu fünf Beiräten

(2)     Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine 3-jährige Periode mit ihren Funktionen bestellt. Die Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

(3)     Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung (durch die Generalversammlung nach § 10 Abs. 1 lit. d) oder Rücktritt (Abs. 7).

(4)     Nach Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) bleibt der Vorstand bis auf weiteres mit der internen Geschäftsführung betraut. Der Obmann ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung für eine Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

(5)     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Handlungen solcher Vorstandsmitglieder sind jedenfalls bis zur nächsten Generalversammlung gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

(6)     Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(7)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit per Post oder E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

(8)     Der Vorstand ist vom Obmann nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zu Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder von drei Vorstandsmitglieder hat der Obmann jedenfalls eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.

(9)     Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Umlaufbeschlüsse sind in dringenden Angelegenheiten oder aus gerechtfertigten Gründen zulässig.

(10) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Genehmigung des Protokolls hat in der nächsten Sitzung zu erfolgen.

(11) Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes beizuwohnen. Zu den Sitzungen können überdies Auskunftspersonen beratend beigezogen werden.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1)     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die Besorgung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)   Leitung und Führung der Vereinstätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,

b)   Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

c)    Vertretung des Vereines nach außen,

d)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und Vereinsgebarung,

e)   Führung einer Mitgliederliste,

f)     Förderung der Außenkontakte und des öffentlichen Auftrittes,

g)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen,

h)   Archivierung und Verwaltung des Bücher- und Medienbestandes,

i)     Verwaltung des Vereinsvermögens,

j)     Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,

k)    Begründung und Beendigung von Dienst- und Werkverträgen mit dem Verein,

l)     Anträge an die Generalversammlung.

(2)     Der Vorstand hat die Programmatik und Tätigkeit im Sinne der Verwirklichung der Vereinsziele auszurichten.

(3)     Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und auf Dauer sicher zu stellen.

(4)     Der Vorstand kann sich für seine Arbeitsweise eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 Besondere Aufgaben und Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)     Der Obmann vertritt den Verein nach außen, bei Behörden und vor Gericht. Der Obmann ist zuständig zur Führung und Koordinierung der gesamten Vereinstätigkeit und der laufenden Vereinsangelegenheiten.

(2)     Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3)     Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit zu vertreten.

(4)     Der Schriftführer hat den Obmann in Vereinsangelegenheiten zu unterstützen, insbesondere bei den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung das Protokoll zu führen.

(5)     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und das Rechnungswesen entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er hat dem Vorstand über die finanzielle Lage und Entwicklung regelmäßig zu berichten. Der Kassier hat den Jahresrechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensstatus) rechtzeitig zur Prüfung durch die Rechnungsprüfer zu erstellen.

(6)     Den Beiräten können bestimmte Aufgabenbereiche zugeordnet werden, die sie nach einem Vorstandsbeschluss in laufender Abstimmung wahrnehmen und betreuen, insbesondere in den Bereichen:

a)   Kinder und Schule,

b)   Theater,

c)    Marketing und Public Relations,

d)   Website und Neue Medien,

e)   Vereinsnachrichten,

f)     Lesungen,

g)    Führung und Literaturreisen,

h)   Publikationen.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

(1)     Der Verein hat nach § 5 (5) des Vereinsgesetzes zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)     Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist vom Kassier spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsprüfern zu übermitteln. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)     Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

(4)     Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können nach Ablauf einer angemessenen Frist bei Gefahr im Verzug auch selbst eine solche einberufen.

(5)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen nach § 11 dieser Statuten gelten bei Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung oder Rücktritt eines oder beider Rechnungsprüfer sinngemäß.

 

§ 15 Mediation und Vereinsschiedsgericht

(1)     In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist vorrangig eine Vermittlung und Schlichtung durch eine freiwillige Meditation zu versuchen. Der Mediator ist einvernehmlich auszuwählen. Die Kosten der Meditation haben die Streitteile zu gleichen Teilen zu tragen.

(2)     Ist eine Streitpartei mit einer Mediation nicht einverstanden oder ist sie gescheitert, kann das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen werden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ nach § 8 des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(3)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitparteien dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich bekannt geben. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen, mit Ausnahme der Generalversammlung, keinem Vereinsorgan angehören.

(4)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit der drei Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind schriftlich zu protokollieren und vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nach § 9 Abs. 10 dieser Statuten einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder bedarf.

(2)     Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation, die dem Vereinszweck im Sinne des § 2 dieser Statuten möglichst nahe kommt, zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

(3)     Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Sollte innert sechs Monaten die Abwicklung nicht erfolgt sein, sind die beiden Rechnungsprüfer angehalten, bei der Vereinsbehörde einen Sondervertreter für die Liquidation bestellen zu lassen.

 

§ 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen und Sprachformen, die in diesen Statuten in der männlichen Form verwendet werden, gelten in gleicher Weise für alle Geschlechter.

 

§ 18 Rechtswirksamkeit

Die vorliegenden Statuten wurden in der 54. ordentlichen Generalversammlung am 23. Juni 2023 in Schoppernau beschlossen und treten mit diesem Tage in Kraft.

Der Franz-Michael-Felder-Verein wurde 1969 mit dem Ziel gegründet, die Wertschätzung für Literatur in der Gesellschaft zu erhöhen und die Bedeutung von Literatur zu vermitteln. Der Verein ist seit seiner Gründung ein wichtiger Bestandteil des literarischen Lebens in Vorarlberg. Seine Aufgaben sind weit gestreut: Sie reichen von der Unterstützung des Franz-Michael-Felder-Archivs der Vorarlberger Landesbibliothek über die Anregung zu wissenschaftlichen Arbeiten und Editionen zur Vorarlberger Literaturgeschichte, der Förderung des schriftstellerischen Nachwuchses bis zur Pflege des Werks von Vorarlberger Autoren, allen voran jenem Franz Michael Felders. Der Franz-Michael-Felder-Verein organisiert und unterstützt Lesungen, Vorträge und Tagungen zu literarischen Themen.

Wir würden uns freuen, Sie in unserer Literarischen Gesellschaft begrüßen zu dürfen und honorieren jeden Neueintritt mit einem Buchgeschenk Ihrer Wahl.

Franz-Michael-Felder-Verein
Kirchstraße 28
A - 6900 Bregenz
Email: info@felderverein.at
+43 5574 511 44 0 51

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